Jakob
Doch, genau den den Artikel 9 der SEPA-Verordnung sehe ich hier, der den Arbeitgeber verpflichtet. Spätestens (!) dann, wenn die Zahlung per Überweisung als vereinbart gilt, bzw. explizit vereinbart wurde.
"Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist."
Und genau das tut der Arbeitgeber ja hier - denn offensichtlich wird ja bereits schon "länger" regelmässig der Lohn per Überweisung auf ein (bisher) deutsches Konto beglichen.
Wenn der Arbeitnehmer nun seine Kontoänderung mitteilt, dann ändert sich an der vertraglichen Zahlung ja nichts - der Lohn soll immer noch überwiesen werden - nur eben nun auf ein Auslandskonto. Und wer das nicht kann, der soll halt die Voraussetzungen dafür schaffen.
PS: Im übrigen selbst wenn... dann könnte man dem Arbeitgeber ja prinzipiell einfach mal die Pistole auf die Brust setzen: Neues Konto mitteilen, "deutsches Konto nicht mehr vorhanden." Wenn er es nicht ins Ausland überweisen will, dann einfach mal abwarten, ob der Arbeitgeber wirklich einen Prozess zur Barauszahlung des Lohns schaffen will und tut. Spätestens dann sind wir beim Punkt, dass eine manuell ausgeführte und gebuchte Überweisung wohl sicherer und günstiger ist.
PPS: "Wenn es für den Arbeitgeber aber beispielsweise wegen Aufwand für Softwareumstellung zu Mehraufwand bei Überweisung auf ein ausländisches Konto kommt und auch die anderen Angestellten alle ihr Gehalt auf ein inländisches Konto bekommen, gibt es hier keine Pflicht, die Zahlung auf ein ausländisches Konto zu ermöglichen"
Wenn alle anderen Angestellten die Zahlung per Überweisung bekommen, dann ergibt sich hier die Vorgabe, dies auch auf Konten in anderen EWR-Ländern zu ermöglichen aus der Verordnung. Die Argumentation, dass dann "bloss" die zur Automatisierung der Lohnzahlung genutzte Softwareanwendung nicht alle Anforderungen abdeckt, kann ja wohl kaum Rechtfertigung dafür sein, gegen gesetzliche Vorgaben zu verstossen.